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Europäisches Gericht prüft Sicherungsverwahrung

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Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter steht wieder auf dem Prüfstand. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet heute in letzter Instanz über eine Beschwerde eines verurteilten deutschen Mörders.

Straßburg (dpa) – Er sieht durch seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung seine Menschenrechte auf Freiheit und Sicherheit verletzt.

Der Beschwerdeführer hatte 1997 im Alter von 19 Jahren in Niederbayern eine Joggerin ermordet. Seit dem Ende seiner Jugendhaft im Jahr 2008 sitzt er in Sicherungsverwahrung, aktuell im bayerischen Straubing.

Die Sicherungsverwahrung verhängen deutsche Gerichte anders als die Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die ihre eigentliche Strafe für ein besonders schweres Verbrechen bereits verbüßt haben, aber weiter als gefährlich gelten. Die Bedingungen müssen aber deutlich besser sein als im Strafvollzug; ein Schwerpunkt muss auf einem guten Therapieangebot liegen.

Das deutsche System zur Sicherungsverwahrung war im Jahr 2013 angepasst worden. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland mehrfach deswegen verurteilt – unter anderem, weil sich die Lebensbedingungen der Gefangenen früher nur unwesentlich von denen im regulären Strafvollzug unterschieden. Zuletzt gab sich das Straßburger Gericht mit der Neugestaltung aber wiederholt zufrieden. Auch im Fall des aktuellen Beschwerdeführers stellten die Richter im Februar 2017 keine Menschenrechtsverletzungen fest. Der Mann legte jedoch Rechtsmittel ein.

Urteil aus dem Jahr 2012, Engl.

(Beschwerdenummern 10211/12 und 27505/14)

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